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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1. Präambel
  • Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart haben.
  • Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen
§ 2. Lieferung
  • Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    • Datum der Auftragsbestätigung;
    • Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
    • Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
  • Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, wie höhere Gewalt, Brand, Arbeitskonflikte usw., so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährleistet.
  • Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung des Rücktritts vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
  • Wurde die in Artikel vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferter Waren und aller gelieferter Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht, auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
  • Andere als die in Artikel 2 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
  • Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.
§ 3. Preis
  • 1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen, ohne Verheben und ohne Vertragen.
  • Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten des Käufers
  • Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
§ 4. Zahlung
  • Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft.
  • Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten
  • Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
    • die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
    • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
    • den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
    • ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12% per anno verrechnen und den Ersatz aller gerichtlicher und/oder außergerichtlicher Kosten, die zur Einbringung der Leistung (Zahlung) des Käufers anfallen, verlangen (insbesondere auch allfällige Inkassospesen beispielsweise des Kreditschutzverbandes von 1870), oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist Rücktritt vom Vertrag erklären
  • Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 4.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
  • Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
  • Im Falle einer Veräußerung der Ware hat diese unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des dann noch ausstehenden Kaufpreises an den Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, einerseits seine Abnehmer bei Weiterverkaufsabschluss von der Abtretung zu verständigen und andererseits Name und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung gegen diesen dem Verkäufer sofort bekanntzugeben, dem das Recht zusteht, von der Abtretung jederzeit Gebrauch zu machen.
§ 5. Holzeigenschaften
  • Das Naturprodukt Holz und seine von der Natur gegeben Eigenschaften und Abweichungen, sind bei der Be- und Verarbeitung stets zu beachten und zu berücksichtigen. Innerhalb einer Holzart, sind die von der Natur gegebenen Struktur-, Farb- und sonstigen Unterschiede, keine Reklamations- und Haftungsgründe. Der Käufer hat gegebenenfalls fachgerechten Rat einzuholen.
§ 6. Gewährleistung und Haftung
  • Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass Warenlieferungen in vereinbarter Qualität und Güte erfolgen.
  • Der Käufer hat allfällige Mängel sofort bei Übernahme der Ware bzw. jedenfalls zum erstmöglichen Zeitpunkt, zudem derartige Mängel erkennbar werden, schriftlich und nach Art und Umfang detailliert zu rügen. Bei verpackter Ware gilt eine Reklamationsfrist von drei Tagen als vereinbart.
  • Auch im Falle von Mängelrügen bzw. Reklamationen ist der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
  • Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers setzen ordnungsgemäße Mängelrüge des Käufers gemäß Artikel 5.2 voraus, auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß gerügten Mängeln wird vom Käufer ausdrücklich verzichtet und stehen derartige Ansprüche nicht zu.
  • Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung, insbesondere für die Kosten allfälliger Deckungskäufe, hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu im vorhinein seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
  • Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihn selbst gegen Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
  • Es gilt als ausdrücklich vereinbart, das der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt. Eine Haftung des Verkäufers für Schäden aus der unsachgemäßen Verarbeitung oder dem ungeeigneten Einsatz der gelieferten Ware ist ausgeschlossen.
  • 6.8 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie für Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 7. Datenschutz
  • Gemäß DSGVO wird der Käufer informiert, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Fax) zur Vertragserfüllung und Verrechnung erforderlich sind und dafür sowie zur Prüfung der Kreditwürdigkeit, Geltendmachung von Vertragsansprüchen und zu Kundenservice- und Werbezwecken verarbeitet und bei Bedarf an entsprechende Dienstleister (Wirtschaftsauskunfteien, Inkassobüros, Rechtsanwälte udgl) übermittelt werden. Die Daten werden bis zum Ablauf rechtlicher Aufbewahrungspflichten und Verjährungsfristen von uns gespeichert. Dem Käufer steht das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, sowie das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu.
  • Gemäß Informationspflicht nach DSGVO verweisen wir auf unsere Website unter https://www.muehlbauerholz.com/datenschutzerklaerung
§ 8. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
  • Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für sämtliche Rechtsstreite erster Instanz die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vereinbart.
  • Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
§ 9. Schiedsgerichtsklausel
  • Die österreichischen Holzhandelsusancen gelten als vereinbart. In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder aus den in Hinkunft zwischen Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse, nach Wahl des Verkäufers auch dem örtlich zuständigen Gericht, das jedenfalls die österreichische Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen hat.
§ 10. Sonstiges
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig oder nichtig sein (insbesondere nach dem Konsumentenschutzgesetz), so bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
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